Öffentliche Urkunde
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.
1Schönke/Schröder-StGB, § 271 Rdn. 4; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 271 Rdn. 6.Quellen:
[1] Schönke/Schröder-StGB, § 271 Rdn. 4; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 271 Rdn. 6.