Überbau
Ein Überbau gemäß
§ 912 BGB liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dabei mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu handeln.
1Staudinger/Roth (2016) BGB § 912, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Roth (2016) BGB § 912, Rn. 1.