Abhandenkommen einer Willenserklärung
Das Abhandenkommen einer Willenserklärung umfasst Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat. Die Willenserklärung ist aufgrund Rechtsscheins als abgegeben anzusehen.
1Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 130 Rn. 14.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Einsele, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 130 Rn. 14.