Einsichtsfähigkeit
Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht i.S.d. ist vorhanden, wenn der Schädiger nach dem Stande seiner geistigen Entwicklung im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (und nicht demjenigen des Erfolgs) in der Lage war einzusehen, dass seine Tat allgemein gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und er daher irgendwie für sie einstehen muss. Ihr Vorliegen ist als „objektive“ Voraussetzung der Haftungsfähigkeit vorrangig und getrennt von der nachgelagerten Frage des Verschuldens zu prüfen.
1BGH v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1-4; BGH v. 29.04.1997 - VI ZR 110/96 -.Quellen:
[1] BGH v. 14.11.1978 - VI ZR 133/77 - BGHZ 73, 1-4; BGH v. 29.04.1997 - VI ZR 110/96 -.