Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
Ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn einer der Gesamtschuldner durch gesetzliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung privilegiert, d.h. ganz oder teilweise freigestellt wird. Eine solche präventive Freistellung des Schuldners verhindert bei einer vollständigen Haftungsbefreiung des Privilegierten bereits begrifflich das Entstehen einer Gesamtschuld, da der Privilegierte dem Gläubiger nichts schuldet.
1L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 426 BGB, Rn. 28; Beck'scher VOB-Kommentar/Zahn, Teil B, 3 Auflage München 2013, Vor § 13 Rn. 119; RG 77, 317, 323.Quellen:
[1] L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 426 BGB, Rn. 28; Beck'scher VOB-Kommentar/Zahn, Teil B, 3 Auflage München 2013, Vor § 13 Rn. 119; RG 77, 317, 323.