Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch die Erfüllung eines normativen Tatbestandes. Während rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse dem Güteraustausch dienen, verfolgen sie den Güterschutz und geben deshalb den Beteiligten keine inhaltliche Mitbestimmung; es tritt vielmehr Fremdbindung ein.
1Staudinger/Dirk Olzen (2015) Einleitung zum Schuldrecht, Rn. 78.Quellen:
[1] Staudinger/Dirk Olzen (2015) Einleitung zum Schuldrecht, Rn. 78.