Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 BGB meint eine Kraftäußerung, die an sich geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu erschweren. Eine solche unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird.
1BGHSt 18, 133, 134; RGSt 27, 405; RGSt 45, 153, 156.Quellen:
[1] BGHSt 18, 133, 134; RGSt 27, 405; RGSt 45, 153, 156.