Arglos ist das Opfer, wenn es sich zur Tatzeit eines Angriffs auf sein Leben allgemein oder von Seiten des Täters nicht versieht, also die allgemeine Erwartung hegt, es werde ihm von dessen Seite nichts Arges zustoßen.1BGHSt 32, 382; BGHSt 27, 322; BGHSt 39, 353, 368; BGHSt 41, 72, 79; NStZ 09, 569, 570; Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 211 Mord, Rn. 48; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 211 Rn. 7.