Notwendinge Verwendungen
Eine Verwendung ist eine freiwillige Vermögensaufwendung des Besitzers, die nach seinem Willen der Sache unmittelbar zugutekommen soll. Sie soll der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. Verwendungen sind notwendig, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. Auszugehen ist hierbei von einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist demnach, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen.
1BGHZ 131, 220, 223; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 994 Rn. 5; Hans in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 994 BGB, Rn. 7-9Quellen:
[1] BGHZ 131, 220, 223; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 994 Rn. 5; Hans in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 994 BGB, Rn. 7-9