Verwenden meint den zweckgerichteten Gebrauch der Waffe oder des anderen gefährlichen Werkzeugs. Hierzu reicht bereits der Einsatz zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aus.
1BGH StV 2013, 444; BGHSt 52, 376, 377; Habetha in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 250 Schwerer Raub, Rn. 27.Quellen:
[1] BGH StV 2013, 444; BGHSt 52, 376, 377; Habetha in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 250 Schwerer Raub, Rn. 27.