Geschäftsgrundlage
Geschäftsgrundlage im Sinne von
§ 313 BGB sind um Umstände, die zur Grundlage des entsprechenden Vertrages geworden sind. Als subjektive Geschäftsgrundlage sind hiernach die bei Abschluss des Vertrags zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm zumindest nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut, zu betrachten. Als objektive Geschäftsgrundlage fallen in den Anwendungsbereich des
§ 313 BGB diejenigen Umstände, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag gem den Vorstellungen der Parteien auch weiterhin als sinnvolle, ein Ordnungselement zwischen den Parteien darstellende Regelung bestehen bleiben kann.
1RG 103, 328, 332; BGH 25, 392; NJW 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038; NJW 2012, 1718; L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 313 BGB, Rn. 7 f.Quellen:
[1] RG 103, 328, 332; BGH 25, 392; NJW 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038; NJW 2012, 1718; L. Böttcher in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 313 BGB, Rn. 7 f.