Geschäftsanmaßung
Von der Geschäftsanmaßung (sog. angemaßte Eigengeschäftsführung oder unechte GoA) spricht man, wenn der der Geschäftsführer weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt - dieses jedoch nicht für den Geschäftsherrn, sondern für sich führen will.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 687 Rn. 2; Staudinger/Andreas Bergmann (2015) BGB § 687, Rn. 10.Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 687 Rn. 2; Staudinger/Andreas Bergmann (2015) BGB § 687, Rn. 10.