Formnichtigkeit
Erfüllt ein Rechtsgeschäft nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form, so ist es unwirksam (§ 125 S 1 BGB). Nach deutschem Recht sind Formvorschriften damit grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung.
1Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 97.Quellen:
[1] Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 97.