Formverstoß
Schreibt das Gesetz für ein Rechtsgeschäft eine gesetzliche Form vor, so ist die Einhaltung der Form grundsätzlich eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Nach
§ 125 S. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde, andernfalls ist es nichtig.
1Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Hertel (2017) BGB § 125, Rn. 1.