Übermittlungsfehler
Von einem Übermittlungsfehler i.S.d.
§ 120 BGB spricht man, wenn ein Bote eine Erklärung unbewusst falsch übermittelt. Für die bewusst verfälschte oder frei erfundene Willenserklärung soll der Auftraggeber dagegen nicht haften, da nicht mehr eine Willenserklärung des Absenders zugegangen sei, sondern eine eigene des Boten. Dieser sei folglich wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln, sodass allenfalls dieser, nicht aber der Auftraggeber hafte.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 120 Rn. 2; RG HRR 1940 Nr 1278; BGH WM 1963, 165, 166; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 67; Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, § 120 Rn. 2; RG HRR 1940 Nr 1278; BGH WM 1963, 165, 166; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 67;