Rahmenrecht
Unter dem Rahmenrecht versteht man als sonstige Rechte im Rahmen von
§ 823 Abs. 1 BGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie sind offene Verletzungstatbestände, bei denen die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den deliktischen Eingriff indiziert ist, sondern das Rechtswidrigkeitsurteil auf der Grundlage einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Einbeziehung der berührten Güter und Interessen des Verletzten, des Eingreifers und der Öffentlichkeit gefällt werden muss.
1BGH v. 13.03.1979 - VI ZR 117/77 - BGHZ 74, 9-20; BVerfG NJW 2001,594; BGH WM 1990,1167; BGHZ 73, 120; BGHZ 13, 334; BGHZ 24, 72.Quellen:
[1] BGH v. 13.03.1979 - VI ZR 117/77 - BGHZ 74, 9-20; BVerfG NJW 2001,594; BGH WM 1990,1167; BGHZ 73, 120; BGHZ 13, 334; BGHZ 24, 72.