Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine in Geld messbare Einbuße an Rechtsgütern erlitten wurde.
1Münchener Kommentar-BGB/Oetker, Band 2, 6. Auflage München 2012, § 249, Rn. 28.Quellen:
[1] Münchener Kommentar-BGB/Oetker, Band 2, 6. Auflage München 2012, § 249, Rn. 28.