Vernehmungstheorie
Eine Willenserklärung gilt laut der Vernehmungstheorie als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist. Sollten sich jedoch akustische Störungen ergeben, wodurch diese auch aus objektiver Sicht nicht vernommen werden konnten, so gilt diese gem. der Vernehmungstheorie auch nicht als zugegangen. Der Erklärende trägt die Transport- und die sich aus seiner direkten Sphäre ergebenden Risiken.
1BGH WM 1989, 652f; Münchener Kommentar-BGB/ Einsele, Band 1, 6. Auflage 2012, § 130, Rn. 11; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 130 BGB, Rn. 23.Quellen:
[1] BGH WM 1989, 652f; Münchener Kommentar-BGB/ Einsele, Band 1, 6. Auflage 2012, § 130, Rn. 11; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 130 BGB, Rn. 23.