§ 1416 Abs. 1 BGB begründet eine Vermutung zugunsten des Gesamtguts. Wer behauptet, dass ein Gegenstand nicht Gesamtgut, sondern Sonder- oder Vorbehaltsgut sei, hat das im Streit zu beweisen. Die Vermutung gilt auch im Verhältnis zu den Gläubigern des jeweiligen Ehegatten.
1RGZ 90, 288; KG OLGE 38, 250; KG OLGE 42, 88; Staudinger/Burkhard Thiele (2007) BGB § 1416, Rn. 12.Quellen:
[1] RGZ 90, 288; KG OLGE 38, 250; KG OLGE 42, 88; Staudinger/Burkhard Thiele (2007) BGB § 1416, Rn. 12.