Drittverschaffung i.S.d. § 259 StGB
Einem Dritten wird das Tatobjekt verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht – und zwar auch nicht übergangsweise – auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird.
1Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 259 StGB, Rn. 43; BGH NStZ-RR 2012, 247, 248; BGHSt 15, 53, 56.Quellen:
[1] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 259 StGB, Rn. 43; BGH NStZ-RR 2012, 247, 248; BGHSt 15, 53, 56.