Beim Dreiecksbetrug wird der Verfügende als Mittelsperson für die Schädigung eines Dritten benutzt.1BGHSt 18, 221, 223; Ebel, Das Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug und bei der Dreieckserpressung, JURA 2008, 256; Fahl, Vermögensschaden beim Betrug, JA 1995, 198; MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Auflage München 2011, § 263, Rn. 283.
Quellen:
[1] BGHSt 18, 221, 223; Ebel, Das Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug und bei der Dreieckserpressung, JURA 2008, 256; Fahl, Vermögensschaden beim Betrug, JA 1995, 198; MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Auflage München 2011, § 263, Rn. 283.