Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein gehört nicht zu den konstitutiven Bestandteilen einer Willenserklärung. Ausreichend ist, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird.
1BGH NJW 68, 2101; BGH NJW 02, 363; OLG Hamm StRE 2012, 320.Quellen:
[1] BGH NJW 68, 2101; BGH NJW 02, 363; OLG Hamm StRE 2012, 320.