Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist ein beschränkt subjektiv dingliches Recht. Sie ist beschränkt, weil sie zum teilweisen Ausschluss des Eigentümers von seinen Eigentümerbefugnissen führt. Subjektiv dinglich ist sie, weil sie den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks berechtigt.
1Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 1.