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§ 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Überholende Kausalität
Bei der überholenden Kausalität wäre der Schaden auch ohne das Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin eingetreten.
1
BGH NStZ 89, 431.
Quellen:
[1] BGH NStZ 89, 431.
Weitere Definitionen
Todesgefahr
Töten
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Überlassen i.S.d. § 281 StGB
Umstände i.S.d. § 16 StGB