Schuldrechtliche Sonderverbindung
Eine schuldrechtliche Sonderverbindung entwächst aus
§ 311 BGB und bringt sowohl Pflichten als auch Rechte mit sich. Jedoch entsteht diese nur, wenn zwei Parteien auch den Willen haben, sich rechtlich zu binden.
1Staudinger/Jan Busche (2014) F. Die Begründung von Schuldverhältnissen, Rn. 12-13.Quellen:
[1] Staudinger/Jan Busche (2014) F. Die Begründung von Schuldverhältnissen, Rn. 12-13.