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Relevante Rechtsnormen
§ 854 BGB - Erwerb des Besitzes
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
1
BGHZ 180, 300.
Quellen:
[1] BGHZ 180, 300.
Weitere Definitionen
Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB
Beschränkt dingliche Rechte
Besitz
Besitzdiener
Besitzerwerb kurzer Hand