Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Hierbei ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird.
1Staudinger/Roland Michael Beckmann (2013) BGB § 449, Rn. 1; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 449 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Roland Michael Beckmann (2013) BGB § 449, Rn. 1; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 449 BGB, Rn. 1.