Abfall i.S.d. § 326 StGB
Gewillkürter Abfall sind bewegliche Sachen, derer sich der Benutzer als für ihn wertlos entledigen will und die er nicht unmittelbar einer Weiterverwendung oder Weiterverarbeitung zuführen will. Zwangsabfall sind bewegliche Sachen, die für den Besitzer gegenwärtig keinen Gebrauchswert haben und deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist.
1BGHSt 37, 333; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Ransiek, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 326 Rn. 13; OLG Düsseldorf NuR 1994, 462.Quellen:
[1] BGHSt 37, 333; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Ransiek, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 326 Rn. 13; OLG Düsseldorf NuR 1994, 462.