Bei der Absicht kommt es dem Täter im Sinne zielgerichteten Wollens darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen, also etwa darauf einen tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 14 Rdn. 7; BGHSt 29, 68, 73 = NJW 1980, 65, 66; Fischer StGB, 61. Auflage München 2014, § 15 Rn 6.