Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Gegenstand des Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist das Unternehmen, geschütztes Rechtssubjekt der Unternehmer. Darunter fallen alle natürlichen und juristischen Personen, Handels- oder BGB-Gesellschaften, die unternehmerisch tätig sind. Der gegenständliche Schutzbereich umfasst das existierende Unternehmen in seinem Bestand und in seiner Betätigung, das Unternehmen genießt also Bestands- und Funktionsschutz. Eingriffe i.S.d.
§ 823 Abs. 1 BGB müssen sich spezifisch gegen den Betrieb richten, also gegen die Organisation oder die unternehmerische Freiheit und nicht nur einzelne Rechte oder Rechtsgüter betreffen.
1BAG MDR 03, 753; BGH ZIP 06, 317; BGHZ 29, 65, 70; BGH v. 26.10.1951 - I ZR 8/51 - BGHZ 3, 270-285; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 38; Schmidt, JuS 1993, 985-992, 988Quellen:
[1] BAG MDR 03, 753; BGH ZIP 06, 317; BGHZ 29, 65, 70; BGH v. 26.10.1951 - I ZR 8/51 - BGHZ 3, 270-285; J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 823 Abs. 1 BGB, Rn. 38; Schmidt, JuS 1993, 985-992, 988