Der erste Beitrag in unserer Reihe zum dinglichen Vorkaufsrecht: Allgemeines. Wir wollen in dem kommenden Tagen einen kompletten Überblick über das dingliche Vorverkaufsrecht geben, was damit geregelt wird, und wie es sich zum Beispiel vom schuldrechtlichen Vorverkaufsrecht abgrenzt. Und wir wollen euch natürlich zeigen, wie ihr bei Elchwinkel alles aus einer Hand bekommt - angefangen bei den Gesetzen, über Definitionen und hin zum Editor, in dem ihr alles verbinden könnt.
Allgemeines
Geregelt ist das dingliche Vorkaufsrecht in den §§ 1094 - 1104 BGB, zudem gelten die Vorschriften über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 bis 473 BGB) gem. § 1098 I BGB ebenfalls. Wie aufgrund der systematischen Stellung erkennbar, handelt es sich um ein dingliches Recht an einem Grundstück oder grundstücksgleichem Recht (z. B. § 3 WEG, § 11 ErbbauRG).
Es gestattet dem daraus Berechtigten, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, den belasteten Gegenstand zu denselben Bedingungen zu kaufen, die der Verpflichtete mit einem Dritten kaufrechtlich vereinbart hat. Ob das dingliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, hängt also gerade davon ab, ob der Verpflichtete und ein Dritter einen Kaufvertrag über das gesicherte Grundstück abgeschlossen haben.
Beispiel: Person A hat ein Grundstück. Zugunsten von B bestellt A an seinem Grundstück ein dingliches Vorkaufsrecht. Nun schließt A einen Kaufvertrag mit D über sein Grundstück ab. Jetzt kann B sein Vorkaufsrecht ausüben.
Zudem kann das dingliche Vorkaufsrecht eine konkrete natürliche oder juristische Person (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, § 1094 I BGB) oder den Besitzer eines Grundstücks (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht, § 1094 II BGB) berechtigen. Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden, sprich nicht separat veräußert werden. Die Veräußerung oder Belastung des herrschenden Grundstücks erfassen das Vorkaufsrecht als dessen Bestandteil, §§ 1103 I, 96 BGB. Subjektiv-persönliches und subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht schließen einander aus und eine Umwandlung von der einen in die andere Form ist unzulässig, § 1103 BGB.