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Kapitel 3 - Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 473 Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.