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Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 Eidesleistung in Person
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480 Eidesbelehrung
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 482
§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 478 Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.