Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 Eidesleistung in Person
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480 Eidesbelehrung
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 482
§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 480 Eidesbelehrung
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.