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Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356 Beibringungsfrist
§ 357 Parteiöffentlichkeit
§ 357a
§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland
§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366 Zwischenstreit
§ 367 Ausbleiben der Partei
§ 368 Neuer Beweistermin
§ 369 Ausländische Beweisaufnahme
§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.