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Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356 Beibringungsfrist
§ 357 Parteiöffentlichkeit
§ 357a
§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland
§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366 Zwischenstreit
§ 367 Ausbleiben der Partei
§ 368 Neuer Beweistermin
§ 369 Ausländische Beweisaufnahme
§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 368 Neuer Beweistermin
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.