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Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166 Zustellung
§ 167 Rückwirkung der Zustellung
§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170 Zustellung an Vertreter
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung
§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
§ 176 Zustellungsauftrag
§ 177 Ort der Zustellung
§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182 Zustellungsurkunde
§ 183 Zustellung im Ausland
§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185 Öffentliche Zustellung
§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190 Einheitliche Zustellungsformulare
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.
Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.