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Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191 Zustellung
§ 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193 Ausführung der Zustellung
§ 194 Zustellungsauftrag
§ 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 191 Zustellung
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.