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Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110 Zuständigkeit
§ 1111 Verfahren
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1110 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.