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Abschnitt 3 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4 Strafvorschriften
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Einziehung
Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
(Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten - ZKDSG)
§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Nr. 1
eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.