(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.
(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt; 2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt; 3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.