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Abschnitt 3 - Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
(Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZIEV)
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §
§ 6b
und
§ 6c
genannten Erfordernisse ist.