Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 6 - Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.