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Abschnitt 5 - Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
§ 19 Auskünfte und Prüfungen
§ 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
§ 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
§ 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
§ 26 Auslagerung
§ 27 Organisationspflichten
§ 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
sowie
§ 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung
gelten entsprechend.
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
bleibt unberührt.