(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

    1. Dokumentenakkreditive,

      a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,

      b) sonst 50 Prozent,

    2. Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

    3. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien

      a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

      b) sonst 50 Prozent,

    4. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent.

(3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.