(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.

(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position betragen.