(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem

    1. ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

      a) die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder

      b) die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,

    2. seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.

(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.