(1) Die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit.

(2) Die Statistik nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes weiter; die Gemeindebehörden leiten Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke entsprechend weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.