Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.