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Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
§ 28 Wahlvorschläge
§ 29 Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 30 Wahlergebnis
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (
§ 14 Abs. 2
des Gesetzes).